Die Schonzeit
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Das schützt brütende Vögel und andere Tiere.
Was trotzdem geht
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind auch im Sommer erlaubt, also das Zurückschneiden des Zuwachses. Voraussetzung: Es brüten keine Vögel in der Hecke. Schauen Sie vorher genau hin; Nester sind ganzjährig geschützt.
Bäume, Satzungen und Nachbarn
- Viele Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung; für das Fällen größerer Bäume brauchen Sie dann eine Genehmigung.
- Grenzabstände und Höhen regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder; Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben keines.
- Überhängende Äste darf der Nachbar unter Umständen selbst abschneiden, wenn er Ihnen vorher eine angemessene Frist gesetzt hat (§ 910 BGB).
Für große Hecken und Bäume lohnt ein Gartenbaubetrieb oder Baumpfleger.
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2026