Die Abnahme
Mit der Abnahme (§ 640 BGB) erklären Sie, dass die Arbeit im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Sie hat wichtige Folgen: Die Vergütung wird fällig, die Verjährungsfrist für Mängel beginnt, und die Beweislast für Mängel geht in der Regel auf Sie über. Nehmen Sie größere Arbeiten deshalb gemeinsam mit dem Handwerker ab und halten Sie erkennbare Mängel in einem Abnahmeprotokoll fest. Vorbehalte müssen Sie bei der Abnahme erklären.
Verjährungsfristen
- 5 Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk, etwa Dach, Heizung, Fenster, Estrich (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- 2 Jahre bei Arbeiten an Sachen, die kein Bauwerk betreffen, etwa Reparaturen an beweglichen Dingen
- Die Frist beginnt mit der Abnahme.
Eine Garantie ist etwas anderes: ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Betriebs, zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.
Was Sie bei Mängeln tun können
- Mangel dokumentieren (Fotos, Datum, Beschreibung).
- Den Betrieb schriftlich auffordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen (Nacherfüllung, § 635 BGB).
- Erst wenn die Frist erfolglos abläuft, kommen Selbstvornahme auf Kosten des Betriebs, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht (§ 634 BGB).
Bezahlen Sie keine Fremdfirma, bevor Sie dem ursprünglichen Betrieb die Chance zur Nachbesserung gegeben haben, sonst bleiben Sie unter Umständen auf den Kosten sitzen.
Ohne Rechnung keine Rechte
Bei Schwarzarbeit ist der Vertrag nichtig, Mängelansprüche bestehen dann nicht. Mehr dazu im Ratgeber Schwarzarbeit: die Risiken.
Quellen und offizielle Links
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2026