1. Vor-Ort-Prüfung
Ein Elektrofachbetrieb prüft Hausanschluss, Zählerschrank, Leitungsweg und Absicherung. Häufig muss der Zählerschrank erweitert oder eine neue Leitung gelegt werden; das beeinflusst die Kosten am stärksten.
2. Anmeldung beim Netzbetreiber
Jede Ladeeinrichtung muss vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber gemeldet werden. Bei mehr als 12 kVA, also etwa 22-kW-Wallboxen, braucht es vorher seine Zustimmung (§ 19 NAV). Die meisten Privatkunden wählen 11 kW. Die Anmeldung übernimmt in der Regel der Elektrobetrieb.
3. Steuerbare Verbrauchseinrichtung
Neue Wallboxen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG: Der Netzbetreiber darf die Leistung in Engpässen begrenzen, im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte. Fragen Sie Ihren Stromanbieter nach passenden Tarifen.
4. Mietwohnung und Eigentumswohnung
Mieter und Wohnungseigentümer haben einen Anspruch darauf, dass ihnen der Einbau einer Lademöglichkeit gestattet wird (§ 554 BGB, § 20 WEG). Über die Art der Durchführung entscheiden Vermieter bzw. Gemeinschaft mit. Mehr zum Thema auf unserer Seite Elektriker.
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2026